Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
13.07.1995 bis 30.11.2003 — BGBl. Nr. 450/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1213.07.199530.11.2003 BGBl. Nr. 450/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

13.07.1995BGBl. Nr. 450/1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Anrechnung auf die Grundausbildung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden Ausbildungen gilt als erfolgreicher Abschluß des römisch eins. Abschnittes der Ausbildung nach dieser Verordnung:
    1. Ziffer eins
      Unteroffizierskurs 1. Teil (UOK 1);
    2. Ziffer 2
      Jagdkommandogrundkurs.
  2. Absatz 2,Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden Prüfungen bzw. Ausbildungen gilt als erfolgreicher Abschluß des römisch zwei. Abschnittes der Ausbildung nach dieser Verordnung:
    1. Ziffer eins
      der Unteroffizierskurs 2. Teil (UOK 2);
    2. Ziffer 2
      die Hufbeschlags- und Veterinärgehilfen-Prüfung an der Veterinärmedizinischen Universität hinsichtlich des Beschlagdienstes;
    3. Ziffer 3
      die Ausbildung an berufsbildenden technischen Schulen hinsichtlich des technischen Dienstes, nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung;
    4. Ziffer 4
      die praktische fliegerische Eignungsfeststellung (Selektion) und die Zulassung zur Militärpilotenausbildung hinsichtlich der Militärpiloten.
  3. Absatz 3,Der Lehrabschluß im Lehrberuf „Koch“ in Verbindung mit einer mindestens sechswöchigen Teilnahme am römisch zwei. Abschnitt der Ausbildung nach dieser Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluß der Prüfung im Gegenstand gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,

Schlagworte

Hufbeschlagsprüfung, Veterinärgehilfenprüfung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008947

Dokumentnummer

NOR12109994

Alte Dokumentnummer

N6199529783L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/450/P12/NOR12109994