Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zweite Teilprüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die mündliche und die praktische Prüfung umfassen folgende Gegenstände:
Waffen- und Gerätelehre einschließlich der Sicherheitsbestimmungen sowie sonstige Fachkenntnisse in der jeweiligen Verwendung;
Versorgung und Materialerhaltung im Frieden und im Einsatz.
(2)Absatz 2,Der Gegenstand gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch schriftlich zu prüfen.Der Gegenstand gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist auch schriftlich zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12109989
Alte Dokumentnummer
N6199529778L