Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungskommissionen für die Zulassungsprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für die Zulassungsprüfung ist bei jeder Dienstbehörde I. Instanz eine Prüfungskommission einzurichten.Für die Zulassungsprüfung ist bei jeder Dienstbehörde römisch eins. Instanz eine Prüfungskommission einzurichten.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist der jeweilige Leiter der Dienstbehörde, im Bereich der Zentralstelle der Leiter der Sektion III.Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist der jeweilige Leiter der Dienstbehörde, im Bereich der Zentralstelle der Leiter der Sektion römisch drei.
(3)Absatz 3,Die Stellvertreter des Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen.
(4)Absatz 4,Zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind nur Beamte der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen, zu Mitgliedern der Prüfungskommision (Anm.: richtig: Prüfungskommission) darüber hinaus auch Beamte der Verwendungsgruppen M BUO 1 und M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen zu bestellen.Zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind nur Beamte der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen, zu Mitgliedern der Prüfungskommision Anmerkung, richtig: Prüfungskommission) darüber hinaus auch Beamte der Verwendungsgruppen M BUO 1 und M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen zu bestellen.
(5)Absatz 5,Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen, wobei grundsätzlich eines der weiteren Mitglieder der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen anzugehören hat.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12109991
Alte Dokumentnummer
N6199529780L