Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
13.07.1995 bis 30.11.2003 — BGBl. Nr. 450/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 913.07.199530.11.2003 BGBl. Nr. 450/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

13.07.1995BGBl. Nr. 450/1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungskommissionen für die Zulassungsprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für die Zulassungsprüfung ist bei jeder Dienstbehörde römisch eins. Instanz eine Prüfungskommission einzurichten.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist der jeweilige Leiter der Dienstbehörde, im Bereich der Zentralstelle der Leiter der Sektion römisch drei.
  3. Absatz 3,Die Stellvertreter des Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen.
  4. Absatz 4,Zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind nur Beamte der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen, zu Mitgliedern der Prüfungskommision Anmerkung, richtig: Prüfungskommission) darüber hinaus auch Beamte der Verwendungsgruppen M BUO 1 und M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen zu bestellen.
  5. Absatz 5,Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen, wobei grundsätzlich eines der weiteren Mitglieder der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen anzugehören hat.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008947

Dokumentnummer

NOR12109991

Alte Dokumentnummer

N6199529780L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/450/P9/NOR12109991