Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
14.09.1996 bis 28.05.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 114.09.199628.05.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999
§ 112.08.199513.09.1996 BGBl. Nr. 541/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.09.1996

Außerkrafttretensdatum

28.05.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

1. Abschnitt

AUFNAHME IN EIN ÖFFENTLICH-RECHTLICHES DIENSTVERHÄLTNIS

Zustimmung zur Aufnahme

Paragraph eins, Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen durch Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gilt, soweit sich aus den Paragraphen 2 und 3 nicht anderes ergibt, als erteilt für:

1. Planstellen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der 1.1. Verwendungsgruppe A 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 4,

1.2. Verwendungsgruppe A 2 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,

1.3. Verwendungsgruppen A 3 bis A 7, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat,

2. Planstellen für Beamte des Exekutivdienstes der 2.1. Verwendungsgruppe E 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,

2.2. Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c,

3. Planstellen für Beamte des Militärischen Dienstes der 3.1. Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 in der Grundlaufbahn

und den Funktionsgruppen 1 bis 4,

3.2. Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und

M ZCh,

  1. Ziffer 4
    Planstellen für Richteramtsanwärter,
  2. Ziffer 5
    Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten,
  3. Ziffer 6
    Planstellen für Lehrer,
  4. Ziffer 7
    Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2,
  5. Ziffer 8
    Planstellen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der 8.1. Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppen 3 und 3b,
    wenn der Bedienstete die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979 erfüllt,
    8.2. Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn der Bedienstete die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 Ziffer 31 Punkt eins, BDG 1979 erfüllt oder nach Paragraph 229, Absatz 4, BDG 1979 ernannt wird,
    8.3. Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b, 3 oder 3b erfolgt,
    8.4. Verwendungsgruppe PT 3, PT 4 und PT 5 (alle Dienstzulagengruppen),
    8.5. Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 8 (alle Dienstzulagengruppen), wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, ausgenommen die Ernennungen von Personen, die nur das Ernennungserfordernis nach Anlage 1 Ziffer 37 Punkt 3, Litera c, BDG 1979 erfüllen,
    8.7. Verwendungsgruppe PT 9, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat,

9. Planstellen für Beamte des Krankenpflegedienstes der 9.1. Verwendungsgruppen K 1 bis einschließlich K 5,

9.2. Verwendungsgruppe K 6, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat,

  1. Ziffer 10
    Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A und B,
  2. Ziffer 11
    Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2.

Gesetzesnummer

10008950

Dokumentnummer

NOR12112166

Alte Dokumentnummer

N6199657947J