Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 1999,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
1. Abschnitt
AUFNAHME IN EIN ÖFFENTLICH-RECHTLICHES DIENSTVERHÄLTNIS
Zustimmung zur Aufnahme
§ 1. Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen durch Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gilt, soweit sich aus den §§ 2 und 3 nicht anderes ergibt, als erteilt für: Paragraph eins, Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen durch Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gilt, soweit sich aus den Paragraphen 2 und 3 nicht anderes ergibt, als erteilt für:
1. Planstellen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der 1.1. Verwendungsgruppe A 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 4,
1.2. Verwendungsgruppe A 2 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,
1.3. Verwendungsgruppen A 3 bis A 7, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat,
2. Planstellen für Beamte des Exekutivdienstes der 2.1. Verwendungsgruppe E 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,
2.2. Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c,
3. Planstellen für Beamte des Militärischen Dienstes der 3.1. Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 in der Grundlaufbahn
und den Funktionsgruppen 1 bis 4,
3.2. Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und
M ZCh,
Planstellen für Richteramtsanwärter,
Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten,
Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2,
Planstellen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der 8.1. Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppen 3 und 3b,
wenn der Bedienstete die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 erfüllt,wenn der Bedienstete die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979 erfüllt,
8.2. Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn der Bedienstete die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder nach § 229 Abs. 4 BDG 1979 ernannt wird,8.2. Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn der Bedienstete die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 Ziffer 31 Punkt eins, BDG 1979 erfüllt oder nach Paragraph 229, Absatz 4, BDG 1979 ernannt wird,
8.3. Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b, 3 oder 3b erfolgt,
8.4. Verwendungsgruppe PT 3, PT 4 und PT 5 (alle Dienstzulagengruppen),
8.5. Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 8 (alle Dienstzulagengruppen), wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, ausgenommen die Ernennungen von Personen, die nur das Ernennungserfordernis nach Anlage 1 Z 37.3 lit. c BDG 1979 erfüllen,8.5. Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 8 (alle Dienstzulagengruppen), wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, ausgenommen die Ernennungen von Personen, die nur das Ernennungserfordernis nach Anlage 1 Ziffer 37 Punkt 3, Litera c, BDG 1979 erfüllen,
8.7. Verwendungsgruppe PT 9, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat,
9. Planstellen für Beamte des Krankenpflegedienstes der 9.1. Verwendungsgruppen K 1 bis einschließlich K 5,
9.2. Verwendungsgruppe K 6, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat,
Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A und B,
Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2.