Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Beamte des Krankenpflegedienstes
§ 11. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Krankenpflegedienstes als erteilt für eine Überstellung in die Verwendungsgruppen K 1 bis K 6.Paragraph 11, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Krankenpflegedienstes als erteilt für eine Überstellung in die Verwendungsgruppen K 1 bis K 6.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wennDie Zustimmung nach Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn
das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,
die Ernennung nach § 251 BDG 1979 erfolgt,die Ernennung nach Paragraph 251, BDG 1979 erfolgt,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oderder Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
Dokumentnummer
NOR12110013
Alte Dokumentnummer
N6199530169L