Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Änderung des Planstellenbereiches
§ 16. (1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle durch Ernennung im Dienstverhältnis gilt auch dann als erteilt, wenn damit eine Änderung des Planstellenbereiches verbunden ist und die Voraussetzungen der §§ 4, 5, 6, 11, 12, 13 oder 14 vorliegen.Paragraph 16, (1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle durch Ernennung im Dienstverhältnis gilt auch dann als erteilt, wenn damit eine Änderung des Planstellenbereiches verbunden ist und die Voraussetzungen der Paragraphen 4, 5, 6, 11, 12, 13, oder 14 vorliegen.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt jedoch nicht als erteilt, wenn es sich um eine Planstelle der Personalreserve oder um eine Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen VIII oder IX handelt.Die Zustimmung nach Absatz eins, gilt jedoch nicht als erteilt, wenn es sich um eine Planstelle der Personalreserve oder um eine Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch acht oder römisch neun handelt.
Dokumentnummer
NOR12110018
Alte Dokumentnummer
N6199530174L