Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Hochschulbildung
§ 2. Für Planstellen, für die als besonderes Ernennungserfordernis eine abgeschlossene Hochschulbildung vorgeschrieben ist, gilt die Zustimmung nach § 1 nur dann als erteilt, wenn der Aufzunehmende ein Universitäts(Hochschul)studium in einer für die vorgesehene Verwendung in erster Linie in Betracht kommenden einschlägigen Studienrichtung vollendet hat. Paragraph 2, Für Planstellen, für die als besonderes Ernennungserfordernis eine abgeschlossene Hochschulbildung vorgeschrieben ist, gilt die Zustimmung nach Paragraph eins, nur dann als erteilt, wenn der Aufzunehmende ein Universitäts(Hochschul)studium in einer für die vorgesehene Verwendung in erster Linie in Betracht kommenden einschlägigen Studienrichtung vollendet hat.
Schlagworte
Universitätsstudium, Hochschulstudium
Dokumentnummer
NOR12110004
Alte Dokumentnummer
N6199530160L