Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
5. Abschnitt
ANDERE VERTRAGLICH BEDIENSTETE
§ 21. Die Zustimmung für die Aufnahme von Personen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund, das nicht durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 oder die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geregelt ist, gilt als erteilt, wenn die Entlohnung den in der jeweiligen Dienstordnung, im Kollektivvertrag oder in einer Gesamtvereinbarung festgesetzten Entgeltsätzen entspricht. Paragraph 21, Die Zustimmung für die Aufnahme von Personen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund, das nicht durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 oder die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geregelt ist, gilt als erteilt, wenn die Entlohnung den in der jeweiligen Dienstordnung, im Kollektivvertrag oder in einer Gesamtvereinbarung festgesetzten Entgeltsätzen entspricht.
Dokumentnummer
NOR12110023
Alte Dokumentnummer
N6199530179L