Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ausnahmen von der Erteilung der Zustimmung
§ 3. Die Zustimmung nach § 1 gilt nicht als erteilt, Paragraph 3, Die Zustimmung nach Paragraph eins, gilt nicht als erteilt,
wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr überschritten hat,
wenn der Aufzunehmende auf eine Planstelle ernannt werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
für Ernennungen in eine höhere Dienstklasse gemäß § 118 Abs. 9 oder § 138 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,für Ernennungen in eine höhere Dienstklasse gemäß Paragraph 118, Absatz 9, oder Paragraph 138, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54,
wenn bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe gemäß § 118 Abs. 10 oder § 138 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuerkannt werden soll,wenn bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe gemäß Paragraph 118, Absatz 10, oder Paragraph 138, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, zuerkannt werden soll,
solange die Zustimmung des Bundeskanzlers gemäß § 138 Abs. 3 oder § 148 Abs. 4 BDG 1979 nicht vorliegt, odersolange die Zustimmung des Bundeskanzlers gemäß Paragraph 138, Absatz 3, oder Paragraph 148, Absatz 4, BDG 1979 nicht vorliegt, oder
wenn der Aufzunehmende bei einer Dienststelle verwendet werden soll, deren Ausgliederung aus dem Bereich der Bundesverwaltung oder deren Organisationsreform vorgesehen ist.
Dokumentnummer
NOR12110005
Alte Dokumentnummer
N6199530161L