Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Militärischer Dienst
§ 6. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Militärischen Dienstes als erteilt für eineParagraph 6, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Militärischen Dienstes als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,
Überstellung in die Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1 und M ZUO 2.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe gilt für Beamte des Militärischen Dienstes als erteilt
in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 für Planstellen der Grundlaufbahn oder der Funktionsgruppen 1 bis 7,
in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1 und M ZUO 2.
(3)Absatz 3,Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.Die Zustimmung nach Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(3a)Absatz 3 a,Die Zustimmung nach Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.Die Zustimmung nach Absatz 2, gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.
(4)Absatz 4,Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wennDie Zustimmung nach Absatz eins und Absatz 2, gilt nicht als erteilt, wenn
das Dienstverhältnis noch provisorisch ist, wenn es sich nicht um eine Überstellung in die Verwendungsgruppe M BUO 2 handelt, oder
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oderder Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde.
(5)Absatz 5,Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 ist § 2 anzuwenden.Auf die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 2, anzuwenden.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Dokumentnummer
NOR12112169
Alte Dokumentnummer
N6199657950J