Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/1999Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes
§ 9. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Lehrer und für Beamte des Schulaufsichtsdienstes als erteilt für eineParagraph 9, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Lehrer und für Beamte des Schulaufsichtsdienstes als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppen S 1, L PA oder L 1,
Überstellung in die Verwendungsgruppe S 2 oder in eine der Verwendungsgruppen L 2,
Ernennung zum Direktor, Direktor-Stellvertreter, Abteilungsvorstand, Fachvorstand und Erziehungsleiter.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wennDie Zustimmung nach Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 220 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oderder Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 220, BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(3)Absatz 3,Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 ist § 2 anzuwenden.Auf die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 2, anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12110011
Alte Dokumentnummer
N6199530167L