Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1995Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Einberufung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates werden vom Zentral-Arbeitsinspektorat nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen.
(2)Absatz 2,Die Einladung zu den Sitzungen ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden an:
alle im Arbeitnehmerschutzbeirat vertretenen Institutionen (§ 91 Abs. 2 ASchG),alle im Arbeitnehmerschutzbeirat vertretenen Institutionen (Paragraph 91, Absatz 2, ASchG),
die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
die nach dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Institutionen (§ 91 Abs. 3 und 4 ASchG).die nach dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Institutionen (Paragraph 91, Absatz 3 und 4 ASchG).
(3)Absatz 3,Die Einladung hat zu enthalten:
Ort und Zeit der Sitzung,
die Unterlagen zum Beratungsgegenstand.
(4)Absatz 4,Das Zentral-Arbeitsinspektorat und die im Arbeitnehmerschutzbeirat vertretenen Institutionen können zu Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates Sachverständige beiziehen. Institutionen haben Sachverständige, die sie zu einer Sitzung beiziehen, dem Zentral-Arbeitsinspektorat vor dem Sitzungstermin, nach Möglichkeit bis eine Woche vor dem Sitzungstermin, bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12110241
alte Dokumentnummer
N6199545135J