Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1995Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Ergebnisprotokoll
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Über jede Sitzung des Arbeitnehmerschutzbeirates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll hat zu enthalten:
Ort, Datum und Dauer der Sitzung,
die Namen der Anwesenden und
eine Zusammenfassung der von den einzelnen Institutionen zum Beratungsgegenstand vertretenen Standpunkte.
(2)Absatz 2,Das Ergebnisprotokoll ist vom/von der Vorsitzenden zu unterschreiben. Eine Ausfertigung des Ergebnisprotokolls ist an die Institutionen, die zu der Sitzung eingeladen wurden, zu versenden.
(3)Absatz 3,Sind auf Grund des Beratungsgegenstandes mehrere Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates notwendig, ist zusätzlich ein zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse der Sitzungen, der auch allenfalls abweichende Standpunkte der einzelnen Institutionen zu enthalten hat, anzufertigen. Der Bericht ist dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie den Institutionen, die zu den Sitzungen eingeladen wurden, zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12110243
alte Dokumentnummer
N6199545137J