Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 67/1995Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1995,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige Träger des Vereinigten Königreiches in jenen Fällen, in denen Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 4 nicht anzuwenden ist, bei Anstaltspflege in Österreich einen Pauschbetrag. Dieser nach Absatz 2 zu berechnende Pauschbetrag tritt an die Stelle der vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen Zuschläge auf Grund des Beitrages der österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Zuschlag).
(2)Absatz 2,Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätze sind mit jenem Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen Hundertsatzes des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-Zuschlägen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12110252
Alte Dokumentnummer
N6199545755J