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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 67/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 67/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1995,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 67/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige Träger des Vereinigten Königreiches in jenen Fällen, in denen Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 4 nicht anzuwenden ist, bei Anstaltspflege in Österreich einen Pauschbetrag. Dieser nach Absatz 2 zu berechnende Pauschbetrag tritt an die Stelle der vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen Zuschläge auf Grund des Beitrages der österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Zuschlag).
  2. Absatz 2,Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätze sind mit jenem Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen Hundertsatzes des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-Zuschlägen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10008953

Dokumentnummer

NOR12110252

Alte Dokumentnummer

N6199545755J