Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 67/1995Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1995,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 8
In jenen Fällen, in denen anstelle der nach Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages nach Artikel 2 Absatz 1 ein Verzicht auf Kostenerstattung oder nach Artikel 4 eine Erstattung durch Pauschbeträge festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person hinsichtlich dieser Person als zuständiger Träger. Im Falle des Artikels 26 der Verordnung gilt dies auch für Familienangehörige, die außerhalb dieses Vertragsstaates wohnen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12110254
Alte Dokumentnummer
N6199545757J