Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feststellung der Ausgleichstaxe für 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
§ 2. Die Höhe der gemäß § 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu gewährenden Prämie beträgt für das Kalenderjahr 1995 für jeden über die Pflichtzahl hinaus oder von einem nicht einstellungspflichtigen Dienstgeber beschäftigten begünstigten Behinderten monatlich 960 Schilling. Paragraph 2, Die Höhe der gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes zu gewährenden Prämie beträgt für das Kalenderjahr 1995 für jeden über die Pflichtzahl hinaus oder von einem nicht einstellungspflichtigen Dienstgeber beschäftigten begünstigten Behinderten monatlich 960 Schilling.
Dokumentnummer
NOR12110257
Alte Dokumentnummer
N6199546563J