Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1995Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 68/2002).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,).
Text
Sonstiger Nachweis der Befähigung
§ 10.Paragraph 10,
Personen, welche zum Stichtag 1. Jänner 1992 bei Inhabern der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 172 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) beschäftigt waren, und Personen, welche die fachliche Schulung und die entsprechenden Prüfungen der mit der Arbeitsvermittlung betrauten Bediensteten des Arbeitsmarktservice erfolgreich abgeschlossen haben, erfüllen die fachliche Qualifikation zur Arbeitsvermittlung. Personen, welche zum Stichtag 1. Jänner 1992 bei Inhabern der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 172, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,) beschäftigt waren, und Personen, welche die fachliche Schulung und die entsprechenden Prüfungen der mit der Arbeitsvermittlung betrauten Bediensteten des Arbeitsmarktservice erfolgreich abgeschlossen haben, erfüllen die fachliche Qualifikation zur Arbeitsvermittlung.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Dokumentnummer
NOR12110314
Alte Dokumentnummer
N6199546970J