Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1995Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 68/2002).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,).
Text
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 1.Paragraph eins,
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und mindestens dreijährige Berufspraxis nachweist. Eine gleichwertige in einem EWR-Vertragsstaat abgelegte Reifeprüfung oder abgeschlossene Berufsausbildung und Berufspraxis ist den inländischen Zulassungserfordernissen gleichzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Dokumentnummer
NOR12110305
Alte Dokumentnummer
N6199546961J