Rechtstracker.at

§ 6 AVPV

Fassungen
18.03.1995 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 187/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 618.03.199530.06.2002 BGBl. Nr. 187/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.03.1995BGBl. Nr. 187/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

AVPV

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,).

Text

Prüfungskommission

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den Fachgebieten aufweisen, die die Prüfungsgegenstände bilden, und zwar aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sowie einem Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder des Arbeitsmarktservice als Vorsitzendem. Die Prüfungskommission faßt ihre Beschlüsse mit Mehrheit.
  2. Absatz 2,Für jedes Mitglied der Prüfungskommission sind zwei Stellvertreter zu bestellen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie ihre Stellvertreter sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu bestellen. Den in Absatz eins, genannten Interessenvertretungen steht hinsichtlich der von ihnen zu entsendenden Vertreter ein Vorschlagsrecht zu.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10008957

Dokumentnummer

NOR12110310

Alte Dokumentnummer

N6199546966J