Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendungsbezeichnungen für Militärpersonen im Auslandseinsatz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 577/2003Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 1. Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt ist, haben Militärpersonen, die auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, entsendet sind, für die Dauer dieser Verwendung ihren Amtstitel als Verwendungsbezeichnung zu führen. Paragraph eins, Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt ist, haben Militärpersonen, die auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965,, entsendet sind, für die Dauer dieser Verwendung ihren Amtstitel als Verwendungsbezeichnung zu führen.
Dokumentnummer
NOR12110316
Alte Dokumentnummer
N6199546991J