Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendungsbezeichnungen für Militärpersonen im Auslandseinsatz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 577/2003Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2. Abweichend von § 1 haben Militärpersonen in Verwendungen, die in der Anlage angeführt sind, die für die jeweilige Verwendung vorgesehene Verwendungsbezeichnung zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Verwendungsbezeichnungen in Betracht, so ist jene zu führen, die nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist. Paragraph 2, Abweichend von Paragraph eins, haben Militärpersonen in Verwendungen, die in der Anlage angeführt sind, die für die jeweilige Verwendung vorgesehene Verwendungsbezeichnung zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Verwendungsbezeichnungen in Betracht, so ist jene zu führen, die nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.
Dokumentnummer
NOR12110317
Alte Dokumentnummer
N6199546992J