Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendungsbezeichnungen für Militärpersonen im Auslandseinsatz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 577/2003Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3. Die Verwendungsbezeichnung ist, soweit es die internationale Übung erfordert, in jener Sprache zu führen, die im jeweiligen Einsatzgebiet als Dienstsprache verwendet wird. Paragraph 3, Die Verwendungsbezeichnung ist, soweit es die internationale Übung erfordert, in jener Sprache zu führen, die im jeweiligen Einsatzgebiet als Dienstsprache verwendet wird.
Dokumentnummer
NOR12110318
Alte Dokumentnummer
N6199546993J