Rechtstracker.at

§ 2 SFK-VO

Fassungen
ab 01.06.1995 — BGBl. Nr. 277/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.06.1995 BGBl. Nr. 277/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1995BGBl. Nr. 277/1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFK-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Qualitätskriterien der Fachausbildung

Paragraph 2,

Die Fachausbildung hat einem möglichst hohen Qualitätsanspruch zu genügen. Daher sind bei der Fachausbildung folgende Qualitätskriterien einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Die Ausbildung muß praxis- und anwendungsorientiert erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Der Ausbildung muß ein geschlossenes Gesamtkonzept zugrunde liegen.
  3. Ziffer 3
    Die Ausbildung muß lernzielorientiert erfolgen.
  4. Ziffer 4
    Die Ausbildung muß modernen methodisch-didaktischen Anforderungen genügen.
  5. Ziffer 5
    Lernkontrollen und Prüfungen müssen sich an Lernzielen orientieren.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10008960

Dokumentnummer

NOR12110326

alte Dokumentnummer

N6199547490J