Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1995Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Qualitätskriterien der Fachausbildung
§ 2.Paragraph 2,
Die Fachausbildung hat einem möglichst hohen Qualitätsanspruch zu genügen. Daher sind bei der Fachausbildung folgende Qualitätskriterien einzuhalten:
Die Ausbildung muß praxis- und anwendungsorientiert erfolgen.
Der Ausbildung muß ein geschlossenes Gesamtkonzept zugrunde liegen.
Die Ausbildung muß lernzielorientiert erfolgen.
Die Ausbildung muß modernen methodisch-didaktischen Anforderungen genügen.
Lernkontrollen und Prüfungen müssen sich an Lernzielen orientieren.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12110326
alte Dokumentnummer
N6199547490J