Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1995Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Ausbildungsleiter(in)
§ 4.Paragraph 4,
Die Ausbildungseinrichtung hat eine Person zu bestellen, die für die organisatorische Kursbetreuung zuständig ist (Ausbildungsleiter(in)). Diese Person muß zumindest auf einem Teilgebiet der Fachausbildung über fachliche Kenntnisse verfügen und außerdem Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12110328
alte Dokumentnummer
N6199547492J