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§ 8a SFK-VO

Fassungen
ab 01.10.2002 — BGBl. II Nr. 342/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8a heute01.10.2002 BGBl. II Nr. 342/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 342/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFK-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sicherheitstechnische Betreuung für den untertägigen Bergbau

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASchG nur eine Sicherheitsfachkraft bestellen, die eine mindestens sechs Monate dauernde betriebliche Tätigkeit im Bergbau nachweist. Bei Bestellung mehrerer betriebseigener oder externer Sicherheitsfachkräfte muss mindestens eine Person diese Voraussetzung erfüllen.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau ein sicherheitstechnisches Zentrum gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 3, ASchG nur dann in Anspruch nehmen, wenn gewährleistet ist, dass die Betreuung durch eine Sicherheitsfachkraft erfolgt, die die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt.
  3. Absatz 3,Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau die Leitung mehrerer betriebseigener Sicherheitsfachkräfte gemäß Paragraph 83, Absatz 6, ASchG nur einer Sicherheitsfachkraft übertragen, die die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10008960

Dokumentnummer

NOR40035717