Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 342/2002Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sicherheitstechnische Betreuung für den untertägigen Bergbau
§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 ASchG nur eine Sicherheitsfachkraft bestellen, die eine mindestens sechs Monate dauernde betriebliche Tätigkeit im Bergbau nachweist. Bei Bestellung mehrerer betriebseigener oder externer Sicherheitsfachkräfte muss mindestens eine Person diese Voraussetzung erfüllen.Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASchG nur eine Sicherheitsfachkraft bestellen, die eine mindestens sechs Monate dauernde betriebliche Tätigkeit im Bergbau nachweist. Bei Bestellung mehrerer betriebseigener oder externer Sicherheitsfachkräfte muss mindestens eine Person diese Voraussetzung erfüllen.
(2)Absatz 2,Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau ein sicherheitstechnisches Zentrum gemäß § 73 Abs. 1 Z 3 ASchG nur dann in Anspruch nehmen, wenn gewährleistet ist, dass die Betreuung durch eine Sicherheitsfachkraft erfolgt, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau ein sicherheitstechnisches Zentrum gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 3, ASchG nur dann in Anspruch nehmen, wenn gewährleistet ist, dass die Betreuung durch eine Sicherheitsfachkraft erfolgt, die die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt.
(3)Absatz 3,Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau die Leitung mehrerer betriebseigener Sicherheitsfachkräfte gemäß § 83 Abs. 6 ASchG nur einer Sicherheitsfachkraft übertragen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau die Leitung mehrerer betriebseigener Sicherheitsfachkräfte gemäß Paragraph 83, Absatz 6, ASchG nur einer Sicherheitsfachkraft übertragen, die die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR40035717