Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des BMWFK
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Unterrepräsentation von Frauen
§ 1. (1) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der GesamtzahlParagraph eins, (1) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungs/Entlohnungsgruppe oder
der Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40% beträgt. Universitäts- und Hochschulassistenten/Universitäts- und Hochschulassistentinnen, die in einem Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß § 176 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) stehen, sind als dauernd beschäftigt anzusehen.im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40% beträgt. Universitäts- und Hochschulassistenten/Universitäts- und Hochschulassistentinnen, die in einem Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß Paragraph 176, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) stehen, sind als dauernd beschäftigt anzusehen.
(2)Absatz 2,Dienstbehörden im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst sind
der Bundesminister/die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst;
die Universitäten (der Rektor/die Rektorin, der Universitätsdirektor/die Universitätsdirektorin oder der Bibliotheksdirektor/die Bibliotheksdirektorin, für das ihm/ihr nach den Organisationsvorschriften unterstehende Personal);
die Kunsthochschulen (der Rektor/die Rektorin oder der Bibliotheksdirektor/die Bibliotheksdirektorin für das ihm/ihr nach den Organisationsvorschriften unterstehende Personal);
die Akademie der bildenden Künste in Wien (der Rektor/die Rektorin, der Bibliotheksdirektor/die Bibliotheksdirektorin oder der Direktor/die Direktorin der Gemäldegalerie für das ihm/ihr nach den Organisationsvorschriften unterstehende Personal);
das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal;
die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik;
die Geologische Bundesanstalt.
(3)Absatz 3,Die übrigen Dienststellen im Ressortbereich mit Ausnahme des Bundestheaterverbandes sind im Sinne dieser Verordnung dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Abs. 2 Z 1) zuzuzählen.Die übrigen Dienststellen im Ressortbereich mit Ausnahme des Bundestheaterverbandes sind im Sinne dieser Verordnung dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Absatz 2, Ziffer eins,) zuzuzählen.
(4)Absatz 4,Aus der als Anlage A zu dieser Verordnung angeschlossenen Statistik ergibt sich eine bestehende Unterrepräsentation von Frauen im Sinne des Abs. 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst.Aus der als Anlage A zu dieser Verordnung angeschlossenen Statistik ergibt sich eine bestehende Unterrepräsentation von Frauen im Sinne des Absatz eins, im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
Schlagworte
Universitätsassistent, Universitätsassistentin
Dokumentnummer
NOR12110337
Alte Dokumentnummer
N6199547588J