Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.04.1995 bis 28.04.1998 — BGBl. Nr. 229/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.04.199528.04.1998 BGBl. Nr. 229/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des BMWFK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 229/1995

Außerkrafttretensdatum

28.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch eins. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Unterrepräsentation von Frauen

Paragraph eins, (1) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl

  1. Ziffer eins
    der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungs/Entlohnungsgruppe oder
  2. Ziffer 2
    der Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40% beträgt. Universitäts- und Hochschulassistenten/Universitäts- und Hochschulassistentinnen, die in einem Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß Paragraph 176, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) stehen, sind als dauernd beschäftigt anzusehen.
  1. Absatz 2,Dienstbehörden im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst sind
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister/die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst;
    2. Ziffer 2
      die Universitäten (der Rektor/die Rektorin, der Universitätsdirektor/die Universitätsdirektorin oder der Bibliotheksdirektor/die Bibliotheksdirektorin, für das ihm/ihr nach den Organisationsvorschriften unterstehende Personal);
    3. Ziffer 3
      die Kunsthochschulen (der Rektor/die Rektorin oder der Bibliotheksdirektor/die Bibliotheksdirektorin für das ihm/ihr nach den Organisationsvorschriften unterstehende Personal);
    4. Ziffer 4
      die Akademie der bildenden Künste in Wien (der Rektor/die Rektorin, der Bibliotheksdirektor/die Bibliotheksdirektorin oder der Direktor/die Direktorin der Gemäldegalerie für das ihm/ihr nach den Organisationsvorschriften unterstehende Personal);
    5. Ziffer 5
      das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal;
    6. Ziffer 6
      die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik;
    7. Ziffer 7
      die Geologische Bundesanstalt.
  2. Absatz 3,Die übrigen Dienststellen im Ressortbereich mit Ausnahme des Bundestheaterverbandes sind im Sinne dieser Verordnung dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Absatz 2, Ziffer eins,) zuzuzählen.
  3. Absatz 4,Aus der als Anlage A zu dieser Verordnung angeschlossenen Statistik ergibt sich eine bestehende Unterrepräsentation von Frauen im Sinne des Absatz eins, im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst.

Schlagworte

Universitätsassistent, Universitätsassistentin

Gesetzesnummer

10008962

Dokumentnummer

NOR12110337

Alte Dokumentnummer

N6199547588J