Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des BMWFK
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Karriereplanung
§ 11. (1) In Dienstbeschreibungen und Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien einbezogen werden, aus denen sich ein Nachteil für das weibliche Geschlecht ergibt. Die Aufnahme von Eignungskriterien, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren, ist unzulässig.Paragraph 11, (1) In Dienstbeschreibungen und Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien einbezogen werden, aus denen sich ein Nachteil für das weibliche Geschlecht ergibt. Die Aufnahme von Eignungskriterien, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren, ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Bei der Festlegung der Dienstpflichten für die Dienstnehmerinnen dürfen keine diskriminierenden, an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientierten, Aufgabenzuweisungen erfolgen. Gleiches gilt für die Beschreibung und Gestaltung der Arbeitsplätze.
(3)Absatz 3,Mit Dienstnehmerinnen aller Verwendungen hat der Dienstvorgesetzte/die Dienstvorgesetzte jährlich ein Karriere- bzw. Mitarbeitergespräch in sinngemäßer Anwendung der §§ 45a, 85 bzw. 186 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 zu führen.Mit Dienstnehmerinnen aller Verwendungen hat der Dienstvorgesetzte/die Dienstvorgesetzte jährlich ein Karriere- bzw. Mitarbeitergespräch in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 45 a, 85, bzw. 186 Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 zu führen.
Schlagworte
Karrieregespräch
Dokumentnummer
NOR12110347
Alte Dokumentnummer
N6199547598J