Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.04.1995 bis 28.04.1998 — BGBl. Nr. 229/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.04.199528.04.1998 BGBl. Nr. 229/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des BMWFK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 229/1995

Außerkrafttretensdatum

28.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aus- und Weiterbildung

Paragraph 12, (1) Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, daß alle Dienstnehmerinnen, einschließlich der teilzeitbeschäftigten, auch während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte bzw. -nachwuchs informiert werden. Sie haben geeignete Dienstnehmerinnen auf Wunsch zur Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren zu entsenden. Gleiches gilt für alle im Hinblick auf die Karriereplanung und -förderung wesentlichen Veranstaltungen wissenschaftlicher, wissenschaftlich-künstlerischer oder künstlerischer Natur und überdies für Freistellungen gemäß Paragraph 160, BDG 1979 zum Zwecke der Durchführung von Lehr- und Forschungstätigkeiten, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Jede Dienststelle hat eine Liste der im Absatz eins, genannten Veranstaltungen für alle Mitarbeiter/innen zugänglich regelmäßig aktualisiert kundzumachen.
  2. Absatz 3,Die Zulassung zu den Grundausbildungslehrgängen gemäß BDG 1979 ist auch den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten zu ermöglichen.

Schlagworte

Ausbildung, Führungsnachwuchs, Fortbildungsseminar, Karriereförderung, Lehrtätigkeit

Gesetzesnummer

10008962

Dokumentnummer

NOR12110348

Alte Dokumentnummer

N6199547599J