Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des BMWFK
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Budgetangelegenheiten
§ 13. (1) In Richtlinien und Kriterien für Budgeterstellung und Budgetzuteilung sind die gesetzlichen Frauenförderungsgebote des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und die in dieser Verordnung enthaltenen Förderungsmaßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Budgetanträge, die insbesondere der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind bevorzugt zu reihen und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen.Paragraph 13, (1) In Richtlinien und Kriterien für Budgeterstellung und Budgetzuteilung sind die gesetzlichen Frauenförderungsgebote des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und die in dieser Verordnung enthaltenen Förderungsmaßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Budgetanträge, die insbesondere der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind bevorzugt zu reihen und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,An Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen befugt, Vorschläge und Anregungen für die Erstellung der Kriterien für die Budgetzuweisung durch den Rektor/die Rektorin zu machen.
(3)Absatz 3,Unbeschadet allfälliger aufsichtsbehördlicher Maßnahmen wegen Nichtbeachtung von Bestimmungen dieser Verordnung hat der Rektor/die Rektorin auch im Rahmen der Budgetzuweisung die Nichteinhaltung des Frauenförderungsgebotes zu sanktionieren.
Dokumentnummer
NOR12110349
Alte Dokumentnummer
N6199547600J