Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.04.1995 bis 28.04.1998 — BGBl. Nr. 229/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.04.199528.04.1998 BGBl. Nr. 229/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des BMWFK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 229/1995

Außerkrafttretensdatum

28.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Budgetangelegenheiten

Paragraph 13, (1) In Richtlinien und Kriterien für Budgeterstellung und Budgetzuteilung sind die gesetzlichen Frauenförderungsgebote des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und die in dieser Verordnung enthaltenen Förderungsmaßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Budgetanträge, die insbesondere der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind bevorzugt zu reihen und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,An Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen befugt, Vorschläge und Anregungen für die Erstellung der Kriterien für die Budgetzuweisung durch den Rektor/die Rektorin zu machen.
  2. Absatz 3,Unbeschadet allfälliger aufsichtsbehördlicher Maßnahmen wegen Nichtbeachtung von Bestimmungen dieser Verordnung hat der Rektor/die Rektorin auch im Rahmen der Budgetzuweisung die Nichteinhaltung des Frauenförderungsgebotes zu sanktionieren.

Gesetzesnummer

10008962

Dokumentnummer

NOR12110349

Alte Dokumentnummer

N6199547600J