Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des BMWFK
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zusammensetzung von Kommissionen
§ 14. Bei der nicht auf Grund einer Wahl zu erfolgenden Bestellung von Mitgliedern in Kommissionen (insbesondere Aufnahme- und Begutachtungskommissionen nach dem Ausschreibungsgesetz 1989, Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen) ist das Frauenförderungsgebot zu beachten und der Frauenanteil entsprechend dem jeweiligen Zahlenverhältnis der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß § 1 Abs. 2 und 3 zu erhöhen. Paragraph 14, Bei der nicht auf Grund einer Wahl zu erfolgenden Bestellung von Mitgliedern in Kommissionen (insbesondere Aufnahme- und Begutachtungskommissionen nach dem Ausschreibungsgesetz 1989, Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen) ist das Frauenförderungsgebot zu beachten und der Frauenanteil entsprechend dem jeweiligen Zahlenverhältnis der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 zu erhöhen.
Schlagworte
Aufnahmekommission, Leistungsfeststellungskommission
Dokumentnummer
NOR12110350
Alte Dokumentnummer
N6199547601J