Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des BMWFK
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
§ 15. (1) Die Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist als wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Dienstpflichten im Bereich der Verwaltung (§§ 176 und 178 BDG 1979) zu berücksichtigen.Paragraph 15, (1) Die Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist als wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Dienstpflichten im Bereich der Verwaltung (Paragraphen 176 und 178 BDG 1979) zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Der Universitätsdirektion, dem Rektorat und der Akademiedirektion obliegt die administrative Unterstützung der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung. Deren Leiter/Leiterin hat dafür Sorge zu tragen, daß die dafür erforderlichen Ressourcen (Personal-, Raum- und Sachaufwand) zur Verfügung gestellt werden, und dies auch bei seiner/ihrer Bedarfsanmeldung an die zuständigen Universitäts- bzw. Hochschulorgane zu berücksichtigen.
Schlagworte
Personalaufwand, Raumaufwand, Universitätsorgan
Dokumentnummer
NOR12110351
Alte Dokumentnummer
N6199547602J