Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des BMWFK
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Information über einschlägige Rechtsvorschriften
§ 18. Eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ausgearbeitete Zusammenstellung aller im Hinblick auf Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsangelegenheiten relevanten Rechtsvorschriften ist jedem Dienststellenleiter/jeder Dienststellenleiterin im Dienstweg zu übermitteln und von diesem/dieser nachweislich zur Kenntnis zu nehmen. Innerhalb der Universität und Hochschule künstlerischer Richtung hat der Rektor/die Rektorin für die nachweisliche Weiterleitung an die Leiter/innen der Universitäts- und Hochschuleinrichtungen (Instituts- und Klinikvorstände, Abteilungsleiter/innen, Meisterklassenleiter/innen) sowie die Leiter/innen der sonstigen Organisationseinheiten zu sorgen. Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat diese Zusammenstellung der einschlägigen Rechtsvorschriften an der jeweiligen Dienststelle öffentlich aufzulegen. Paragraph 18, Eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ausgearbeitete Zusammenstellung aller im Hinblick auf Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsangelegenheiten relevanten Rechtsvorschriften ist jedem Dienststellenleiter/jeder Dienststellenleiterin im Dienstweg zu übermitteln und von diesem/dieser nachweislich zur Kenntnis zu nehmen. Innerhalb der Universität und Hochschule künstlerischer Richtung hat der Rektor/die Rektorin für die nachweisliche Weiterleitung an die Leiter/innen der Universitäts- und Hochschuleinrichtungen (Instituts- und Klinikvorstände, Abteilungsleiter/innen, Meisterklassenleiter/innen) sowie die Leiter/innen der sonstigen Organisationseinheiten zu sorgen. Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat diese Zusammenstellung der einschlägigen Rechtsvorschriften an der jeweiligen Dienststelle öffentlich aufzulegen.
Schlagworte
Gleichbehandlungsangelegenheit, Universitätseinrichtung,
Institutsvorstand
Dokumentnummer
NOR12110354
Alte Dokumentnummer
N6199547605J