Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des BMWFK
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ziel des Frauenförderungsplanes
§ 2. (1) Ziel des Frauenförderungsplanes ist es, den Anteil der weiblichen Beschäftigten in allen Verwendungsgruppen bzw. Entlohnungsgruppen und Funktionen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf mindestens 40% zu erhöhen. Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluß nehmen, sind an diesem Ziel auszurichten. Die Dringlichkeit der Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der Unterrepräsentation. Eines der vorrangigen Ziele ist daher insbesondere die vermehrte Besetzung von hochqualifizierten wissenschaftlichen, künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Planstellen (zB Universitäts- und Hochschulprofessor/inn/en und Universitäts- und Hochschulassisten/inn/en auf unbestimmte Zeit) oder Funktionen im Bereich der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung mit Frauen.Paragraph 2, (1) Ziel des Frauenförderungsplanes ist es, den Anteil der weiblichen Beschäftigten in allen Verwendungsgruppen bzw. Entlohnungsgruppen und Funktionen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf mindestens 40% zu erhöhen. Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluß nehmen, sind an diesem Ziel auszurichten. Die Dringlichkeit der Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der Unterrepräsentation. Eines der vorrangigen Ziele ist daher insbesondere die vermehrte Besetzung von hochqualifizierten wissenschaftlichen, künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Planstellen (zB Universitäts- und Hochschulprofessor/inn/en und Universitäts- und Hochschulassisten/inn/en auf unbestimmte Zeit) oder Funktionen im Bereich der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung mit Frauen.
(2)Absatz 2,Förderungsmaßnahmen sind mit dem Ziel anzuwenden, die in den einzelnen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen oder Funktionen jeweils bestehende Frauenquote (Anteil der Frauen an der Gesamtzahl in den einzelnen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen oder Funktionen im Wirkungsbereich einer Dienstbehörde) innerhalb der nächsten zwei Jahre ab Kundmachung dieser Verordnung im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß § 1 Abs. 2 und 3 um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote erreicht ist. Liegt die bestehende Frauenquote unter 10%, sind Förderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, die bestehende Frauenquote innerhalb der nächsten zwei Jahre ab Kundmachung dieser Verordnung um jeweils 100% zu erhöhen. Liegt die Frauenquote in einer Verwendungsgruppe/Entlohnungsgruppe oder Funktion im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß § 1 Abs. 2 und 3 bei 0%, sind bevorzugt Maßnahmen gemäß § 4 anzuwenden.Förderungsmaßnahmen sind mit dem Ziel anzuwenden, die in den einzelnen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen oder Funktionen jeweils bestehende Frauenquote (Anteil der Frauen an der Gesamtzahl in den einzelnen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen oder Funktionen im Wirkungsbereich einer Dienstbehörde) innerhalb der nächsten zwei Jahre ab Kundmachung dieser Verordnung im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote erreicht ist. Liegt die bestehende Frauenquote unter 10%, sind Förderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, die bestehende Frauenquote innerhalb der nächsten zwei Jahre ab Kundmachung dieser Verordnung um jeweils 100% zu erhöhen. Liegt die Frauenquote in einer Verwendungsgruppe/Entlohnungsgruppe oder Funktion im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 bei 0%, sind bevorzugt Maßnahmen gemäß Paragraph 4, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die in den Frauenförderplänen gemäß § 39 Abs. 1 Universitäts-Organisationsgesetz 1993 (UOG 1993) vorgesehenen weitergehenden Maßnahmen bleiben von dieser Verordnung unberührt.Die in den Frauenförderplänen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Universitäts-Organisationsgesetz 1993 (UOG 1993) vorgesehenen weitergehenden Maßnahmen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Schlagworte
Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin,
Universitätsassistent, Universitätsassistentin
Dokumentnummer
NOR12110338
Alte Dokumentnummer
N6199547589J