Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des BMWFK
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Berichtspflichten
§ 20. (1) Die Frauenquote unter allen Bediensteten der jeweiligen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen und Funktionen ist im Abstand von zwei Jahren mit Stichtag 1. Juli bis spätestens zum darauffolgenden 1. Oktober von der Zentralstelle zu erheben, sofern diese Daten nicht auf anderem Wege an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst übermittelt werden. Die Erhebungs- und Berichtspflicht betrifft auch die Frauenquote hinsichtlich der Erteilung von Lehraufträgen, der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung, Freistellungen gemäß § 160 BDG, Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen im Rahmen von Dienstreisen, Teilnahme an Forschungsprojekten (einschließlich Forschungsprojekte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit).Paragraph 20, (1) Die Frauenquote unter allen Bediensteten der jeweiligen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen und Funktionen ist im Abstand von zwei Jahren mit Stichtag 1. Juli bis spätestens zum darauffolgenden 1. Oktober von der Zentralstelle zu erheben, sofern diese Daten nicht auf anderem Wege an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst übermittelt werden. Die Erhebungs- und Berichtspflicht betrifft auch die Frauenquote hinsichtlich der Erteilung von Lehraufträgen, der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung, Freistellungen gemäß Paragraph 160, BDG, Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen im Rahmen von Dienstreisen, Teilnahme an Forschungsprojekten (einschließlich Forschungsprojekte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit).
(2)Absatz 2,Anlage B zu dieser Verordnung bezeichnet jene Datenerfordernisse, mit denen einzelne Dienststellen in Vollziehung dieser Verordnung konfrontiert werden können, sofern diese Daten nicht zentral verfügbar sind oder sich nicht aus verwaltungsvereinfachenden Gründen in andere Berichtspflichten integrieren lassen. Die in der Anlage B Pkt. II und IV präzisierten Datenerfordernisse werden nach Maßgabe der verwaltungstechnischen Voraussetzungen erhoben.Anlage B zu dieser Verordnung bezeichnet jene Datenerfordernisse, mit denen einzelne Dienststellen in Vollziehung dieser Verordnung konfrontiert werden können, sofern diese Daten nicht zentral verfügbar sind oder sich nicht aus verwaltungsvereinfachenden Gründen in andere Berichtspflichten integrieren lassen. Die in der Anlage B Pkt. römisch zwei und römisch vier präzisierten Datenerfordernisse werden nach Maßgabe der verwaltungstechnischen Voraussetzungen erhoben.
(3)Absatz 3,Die Berichte mit den Zielvorgaben für die nächsten zwei Folgejahre sind im Dienstweg den zur Umsetzung dieser Verordnung verpflichteten Organen zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Wird die durch diese Verordnung festgelegte Erhöhung der Frauenquote in einem Fall nicht erreicht, sind die dafür ausschlaggebenden Gründe vom Dienststellenleiter/von der Dienststellenleiterin ausführlich darzulegen.
Schlagworte
Erhebungspflicht, Ausbildung
Dokumentnummer
NOR12110356
Alte Dokumentnummer
N6199547607J