Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.04.1995 bis 28.04.1998 — BGBl. Nr. 229/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.04.199528.04.1998 BGBl. Nr. 229/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des BMWFK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 229/1995

Außerkrafttretensdatum

28.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Frauenförderungsgebot

Paragraph 3, (1) Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers (Paragraph 2, Absatz 4, B-GBG) sind verpflichtet, auf eine Beseitigung

  1. Ziffer eins
    einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und Funktionen sowie
  2. Ziffer 2
    von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
hinzuwirken.
  1. Absatz 2,Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind solange bevorzugt aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen in der betreffenden Verwendungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 mindestens 40% der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.
  2. Absatz 3,Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind solange bevorzugt zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 auf eine Verwendungsgruppe entfallenden Funktion mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.
  3. Absatz 4,Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, bevorzugt zuzulassen.

Schlagworte

Ausbildungsmaßnahme

Gesetzesnummer

10008962

Dokumentnummer

NOR12110339

Alte Dokumentnummer

N6199547590J