Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des BMWFK
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
FRAUENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
Besondere Planstellenwidmung
§ 4. In den jährlichen Stellenplananträgen ist festzulegen, welche Planstellen bei Neu- und Wiederbesetzungen - gegliedert nach Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen - ausschließlich mit einer Frau zu besetzen sind. Sofern sachlich nichts anderes geboten ist, hat die Anzahl dieser ausschließlich mit Frauen zu besetzenden Planstellen für jede Verwendungsgruppe/Entlohnungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß § 1 Abs. 2 und 3 jeweils 20% der Gesamtzahl der beantragten Planstellen zu betragen. Im Rahmen der Planstellenzuteilung ist eine entsprechende Widmung der zugeteilten Planstellen im gleichen prozentuellen Ausmaß vorzunehmen. In besonders begründeten sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen kann der Bundesminister/die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst von der Anwendung dieser Bestimmung absehen. Paragraph 4, In den jährlichen Stellenplananträgen ist festzulegen, welche Planstellen bei Neu- und Wiederbesetzungen - gegliedert nach Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen - ausschließlich mit einer Frau zu besetzen sind. Sofern sachlich nichts anderes geboten ist, hat die Anzahl dieser ausschließlich mit Frauen zu besetzenden Planstellen für jede Verwendungsgruppe/Entlohnungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 jeweils 20% der Gesamtzahl der beantragten Planstellen zu betragen. Im Rahmen der Planstellenzuteilung ist eine entsprechende Widmung der zugeteilten Planstellen im gleichen prozentuellen Ausmaß vorzunehmen. In besonders begründeten sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen kann der Bundesminister/die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst von der Anwendung dieser Bestimmung absehen.
Dokumentnummer
NOR12110340
Alte Dokumentnummer
N6199547591J