Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.04.1995 bis 28.04.1998 — BGBl. Nr. 229/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.04.199528.04.1998 BGBl. Nr. 229/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des BMWFK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 229/1995

Außerkrafttretensdatum

28.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

FRAUENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

Besondere Planstellenwidmung

Paragraph 4, In den jährlichen Stellenplananträgen ist festzulegen, welche Planstellen bei Neu- und Wiederbesetzungen - gegliedert nach Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen - ausschließlich mit einer Frau zu besetzen sind. Sofern sachlich nichts anderes geboten ist, hat die Anzahl dieser ausschließlich mit Frauen zu besetzenden Planstellen für jede Verwendungsgruppe/Entlohnungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 jeweils 20% der Gesamtzahl der beantragten Planstellen zu betragen. Im Rahmen der Planstellenzuteilung ist eine entsprechende Widmung der zugeteilten Planstellen im gleichen prozentuellen Ausmaß vorzunehmen. In besonders begründeten sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen kann der Bundesminister/die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst von der Anwendung dieser Bestimmung absehen.

Schlagworte

Neubesetzung

Gesetzesnummer

10008962

Dokumentnummer

NOR12110340

Alte Dokumentnummer

N6199547591J