Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des BMWFK
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausschreibung
§ 5. (1) Vor einer Ausschreibung gemäß Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) ist nachweislich zu prüfen, ob nicht innerhalb der Dienststelle für einen Aufstieg in die mit der betreffenden Planstelle verbundene Funktion geeignete Kandidatinnen vorhanden sind (§ 25 Z 4 AusG). In diesem Fall hat eine Ausschreibung zu unterbleiben.Paragraph 5, (1) Vor einer Ausschreibung gemäß Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) ist nachweislich zu prüfen, ob nicht innerhalb der Dienststelle für einen Aufstieg in die mit der betreffenden Planstelle verbundene Funktion geeignete Kandidatinnen vorhanden sind (Paragraph 25, Ziffer 4, AusG). In diesem Fall hat eine Ausschreibung zu unterbleiben.
(2)Absatz 2,In den von § 4 nicht erfaßten Fällen hat jeder Ausschreibungstext den Hinweis zu enthalten, daß Frauen bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen werden. Die Ausschreibung von Planstellen ist Bediensteten der betreffenden Dienststelle auch während einer gesetzlich vorgesehen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort bekanntzumachen.In den von Paragraph 4, nicht erfaßten Fällen hat jeder Ausschreibungstext den Hinweis zu enthalten, daß Frauen bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen werden. Die Ausschreibung von Planstellen ist Bediensteten der betreffenden Dienststelle auch während einer gesetzlich vorgesehen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort bekanntzumachen.
(3)Absatz 3,Bei der Ausschreibung von Planstellen für Universitäts- und Hochschulprofessor/inn/en in jenen Fachgebieten, in denen bereits mit frauenspezifischen Themen und Forschungen verbundene Lehrveranstaltungen im Studienplan verankert sind, ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
Schlagworte
Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin
Dokumentnummer
NOR12110341
Alte Dokumentnummer
N6199547592J