Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.04.1995 bis 28.04.1998 — BGBl. Nr. 229/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.04.199528.04.1998 BGBl. Nr. 229/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des BMWFK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 229/1995

Außerkrafttretensdatum

28.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausschreibung

Paragraph 5, (1) Vor einer Ausschreibung gemäß Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) ist nachweislich zu prüfen, ob nicht innerhalb der Dienststelle für einen Aufstieg in die mit der betreffenden Planstelle verbundene Funktion geeignete Kandidatinnen vorhanden sind (Paragraph 25, Ziffer 4, AusG). In diesem Fall hat eine Ausschreibung zu unterbleiben.

  1. Absatz 2,In den von Paragraph 4, nicht erfaßten Fällen hat jeder Ausschreibungstext den Hinweis zu enthalten, daß Frauen bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen werden. Die Ausschreibung von Planstellen ist Bediensteten der betreffenden Dienststelle auch während einer gesetzlich vorgesehen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort bekanntzumachen.
  2. Absatz 3,Bei der Ausschreibung von Planstellen für Universitäts- und Hochschulprofessor/inn/en in jenen Fachgebieten, in denen bereits mit frauenspezifischen Themen und Forschungen verbundene Lehrveranstaltungen im Studienplan verankert sind, ist auf diesen Umstand hinzuweisen.

Schlagworte

Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin

Gesetzesnummer

10008962

Dokumentnummer

NOR12110341

Alte Dokumentnummer

N6199547592J