Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des BMWFK
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Wiederholung der Ausschreibung
§ 6. Sind bis Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, ist die Stelle vor Beginn des Auswahlverfahrens nochmals auszuschreiben. Nach Anhörung (Stellungnahme) des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder der Gleichbehandlungsbeauftragten kann die Wiederholung der Ausschreibung entfallen. Langen auf Grund der neuerlichen Ausschreibung wiederum keine Bewerbungen von Frauen ein, ist das Auswahlverfahren durchzuführen. Die Fälle des § 4 sind davon nicht betroffen. Paragraph 6, Sind bis Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, ist die Stelle vor Beginn des Auswahlverfahrens nochmals auszuschreiben. Nach Anhörung (Stellungnahme) des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder der Gleichbehandlungsbeauftragten kann die Wiederholung der Ausschreibung entfallen. Langen auf Grund der neuerlichen Ausschreibung wiederum keine Bewerbungen von Frauen ein, ist das Auswahlverfahren durchzuführen. Die Fälle des Paragraph 4, sind davon nicht betroffen.
Dokumentnummer
NOR12110342
Alte Dokumentnummer
N6199547593J