Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des BMWFK
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Berufungsverfahren für Universitäts- und Hochschulprofessor/inn/en
§ 8. (1) Alle geeigneten Bewerberinnen sind zu einem Berufungsvortrag einzuladen.Paragraph 8, (1) Alle geeigneten Bewerberinnen sind zu einem Berufungsvortrag einzuladen.
(2)Absatz 2,Bewerberinnen , die nicht geringer geeignet sind als die bestgeeigneten Mitbewerber, sind bevorzugt in den Berufungsvorschlag aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Mit Kandidatinnen im Besetzungsvorschlag, die nicht geringer geeignet sind als die bestgeeigneten Mitbewerber, sind bevorzugt Berufungsverhandlungen zu führen.
Schlagworte
Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin
Dokumentnummer
NOR12110344
Alte Dokumentnummer
N6199547595J