Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des BMWFK
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Erteilung von Lehraufträgen
§ 9. (1) Bei Lehrbeauftragten an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung ist die bestehende Frauenquote innerhalb einer Studienrichtung in einem Zeitraum von zwei Jahren um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote (Anteil der weiblichen Lehrbeauftragten an der Gesamtzahl der Lehrbeauftragten) erreicht wird. Sofern die bestehende Frauenquote unter 10% liegt, ist diese im Zeitraum von zwei Jahren um 100% zu erhöhen.Paragraph 9, (1) Bei Lehrbeauftragten an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung ist die bestehende Frauenquote innerhalb einer Studienrichtung in einem Zeitraum von zwei Jahren um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote (Anteil der weiblichen Lehrbeauftragten an der Gesamtzahl der Lehrbeauftragten) erreicht wird. Sofern die bestehende Frauenquote unter 10% liegt, ist diese im Zeitraum von zwei Jahren um 100% zu erhöhen.
(2)Absatz 2,An Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung außerhalb des Geltungsbereiches des UOG 1993 ist jeweils ein Sonderkontingent für Lehraufträge betreffend Lehrveranstaltungen mit frauenspezifischen Inhalten zur Verfügung zu stellen, bis eine 40%ige Frauenquote bei den Lehrbeauftragten an der jeweiligen Universität und Hochschule künstlerischer Richtung erreicht ist.
Dokumentnummer
NOR12110345
Alte Dokumentnummer
N6199547596J