Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderunterstützungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 360/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Die in der Anlage angeführten Betriebe kommen bei Einschränkung oder Stillegung des Betriebes im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b lit. bb des Sonderunterstützungsgesetzes in Betracht. Paragraph eins, Die in der Anlage angeführten Betriebe kommen bei Einschränkung oder Stillegung des Betriebes im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Anspruch auf Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lit. bb des Sonderunterstützungsgesetzes in Betracht.
Dokumentnummer
NOR12110596
Alte Dokumentnummer
N6199548249J