Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.05.1995 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 361/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.05.199531.12.2006 BGBl. Nr. 361/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sondernotstandshilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1995BGBl. Nr. 361/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abrechnung

Paragraph 3, (1) Die Stichtage für die Abrechnung sind der 31. März und der 30. September des jeweiligen Jahres. Nach diesen Stichtagen hat das Arbeitsmarktservice für den Bezugszeitraum für jeden Einzelfall eine Vorschreibung zu erstellen. Es sind jedoch auch Sammelvorschreibungen mit Aufschlüsselung der Einzelfälle zulässig.

  1. Absatz 2,Die Vorschreibung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers,
    2. Litera b
      den Zeitraum des der Abrechnung zugrundeliegenden Bezuges,
    3. Litera c
      Summe der ausbezahlten Sondernotstandshilfe einschließlich der darauf entfallenden Krankenversicherung,
    4. Litera d
      den von der Gemeinde zu entrichtenden Betragsanteil und
    5. Litera e
      das Konto für die Einzahlung.
  2. Absatz 3,Die Vorschreibung erfolgt mittels Mitteilung an die für den Ersatz zuständige Gemeinde.
  3. Absatz 4,Die Gemeinden haben je ein Drittel der Kosten zur Sondernotstandshilfe für jene Monate zu erstatten, in denen die Leistungsbezieherin/der Leistungsbezieher am Ersten des Monats ihren/seinen Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde hatte.
  4. Absatz 5,Der Betragsanteil ist von der Gemeinde binnen zwei Wochen zu entrichten. Wird die Vorschreibung bestritten, kann die Gemeinde binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung die Vorschreibung mittels Bescheid verlangen.

Gesetzesnummer

10008964

Dokumentnummer

NOR12110601

Alte Dokumentnummer

N6199548255J