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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 552/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 552/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1995,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 552/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 4

Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige luxemburgische Träger in jenen Fällen, in denen Artikel 2 Absatz 1 nicht anzuwenden ist, bei Anstaltspflege in Österreich anstelle der vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen Zuschläge auf Grund des Beitrages der österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Zuschlag) einen Pauschbetrag, der wie folgt zu berechnen ist:

Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätze sind mit jenem Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen Hundertsatzes des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätzen sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-Zuschlägen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10008969

Dokumentnummer

NOR12110815

alte Dokumentnummer

N6199550062J