Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 552/1995Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird an dem Tag wirksam, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Luxemburg in Kraft getreten ist. Soweit abweichend von Artikel 2 eine Kostenerstattung nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung durchgeführt worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
Geschehen zu Brüssel, am 22. Juni 1995 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR12110818
Alte Dokumentnummer
N6199550065J