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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 552/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 552/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1995,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 552/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird an dem Tag wirksam, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Luxemburg in Kraft getreten ist. Soweit abweichend von Artikel 2 eine Kostenerstattung nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung durchgeführt worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.

    Geschehen zu Brüssel, am 22. Juni 1995 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10008969

Dokumentnummer

NOR12110818

Alte Dokumentnummer

N6199550065J