Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anpassungsfaktor für 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 761/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 1996 mit 1,023 festgesetzt; die Anpassungsfaktormeßzahl wird für das Jahr 1996 mit 112,10, die Anpassungsrichtwertmeßzahl wird für das Jahr 1996 mit 112,11 festgesetzt.Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den Paragraphen 108 g und 108 h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 1996 mit 1,023 festgesetzt; die Anpassungsfaktormeßzahl wird für das Jahr 1996 mit 112,10, die Anpassungsrichtwertmeßzahl wird für das Jahr 1996 mit 112,11 festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018
Dokumentnummer
NOR12110919
Alte Dokumentnummer
N6199551651J