Kurztitel
Kriegsopferversorgung - Rentenanpassung für 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 865/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 865 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:Die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von
30 vH mit ......... 1 090 S
40 vH mit ......... 1 634 S
50 vH mit ......... 2 179 S
60 vH mit ......... 2 724 S
70 vH mit ......... 3 269 S
80 vH mit ......... 4 358 S
(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige
Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten
Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe
von mindestens
130 mit ........... 1 634 S
160 mit ........... 2 179 S
190 mit ........... 2 724 S
220 mit ........... 3 269 S
250 mit ........... 3 814 S
280 mit ........... 4 358 S
(3)Absatz 3,Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 2 179 S festgestellt.Der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 2 179 S festgestellt.