Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1996Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Beamte des höheren auswärtigen Dienstes
§ 1.Paragraph eins,
Als Beamte des höheren auswärtigen Dienstes gelten jene Beamten des höheren Dienstes (Verwendungsgruppe A 1 oder A), die
die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.16 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen unddie Ernennungserfordernisse gemäß Ziffer eins Punkt 16, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen und
ihre Eignung für eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz im Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, der durch die Bundesregierung der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet (§ 137 BDG 1979) worden ist, gemäß der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 120/1989, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen haben.ihre Eignung für eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz im Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, der durch die Bundesregierung der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet (Paragraph 137, BDG 1979) worden ist, gemäß der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen haben.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Dokumentnummer
NOR12111261
alte Dokumentnummer
N6199638229L