Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 245/2016Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungsbezeichnung „Attaché“
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ haben Beamte des höheren Dienstes sowie die als Stellvertreter des Dienststellenleiters verwendeten Beamten des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen..., auf die § 19 nicht anzuwenden ist.Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ haben Beamte des höheren Dienstes sowie die als Stellvertreter des Dienststellenleiters verwendeten Beamten des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen..., auf die Paragraph 19, nicht anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist.Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186696