Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
ab 01.07.1996 — BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute01.07.1996 BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 300/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Besondere Verwendungsbezeichnungen im Inland

Paragraph 30,

Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die auf einem im Inland eingerichteten Arbeitsplatz einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einer nicht zum Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zählenden Dienststelle verwendet werden, haben die Verwendungsbezeichnung zu führen, die der von dienst- und besoldungsrechtlich vergleichbaren Beamten im ersten Fall während ihrer Verwendung an einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland gemäß den Paragraphen 9, 10, 14 bis 22 und 26, im zweiten Fall während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gemäß den Paragraphen 4 bis 8 zu führenden Verwendungsbezeichnung jeweils weitestmöglich entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016

Gesetzesnummer

10008993

Dokumentnummer

NOR12111290

alte Dokumentnummer

N6199638258L